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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), insbesondere Verkäufe, Dienstleistungen, Werklieferungen und Werkleistungen, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen.

2. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen; dieses Erfordernis gilt in jedem Fall und zwar auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

3. Im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

4. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen unserer nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Unterlagen wie Kataloge, technische Dokumentationen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, etc. überlassen worden sind, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2. Die Bestellung von Waren durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem Zugang der Bestellung bei uns, anzunehmen, sofern sich aus der Bestellung keine längere Annahmefrist ergibt.

3. Die Annahme erfolgt schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung. Wenn zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung Dissens besteht, stellt letztere ein neues Angebot dar.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Listenpreise und Preise in Angeboten sind freibleibend; es gelten unsere Preise am Tag der Lieferung der Waren, wobei sich diese nach billigem Ermessen bestimmen und sich auf die am Markt durchgesetzten Preise beschränken.

2. Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungszugang in voller Höhe zu zahlen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Skontogewährung setzt voraus, dass alle sonstigen fälligen Rechnungen ausgeglichen sind. Wird Zahlung in Form von Teilzahlung erbracht, bezieht sich die Berechtigung zum Skontoabzug nur auf die Schlusszahlung, wird Zahlung mittels Wechsel geleistet, ist ein Skontoabzug unzulässig.

4. Mit Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang kommt der Käufer in Verzug, soweit kein früherer Verzugseintritt vereinbart ist. Der geschuldete Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach gesetzter, angemessener Frist – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist nach erfolgtem Rücktritt zur Herausgabe der Waren verpflichtet; im Falle einer Insolvenz nach den Maßgaben der InsO. Gleiches gilt im Falle einer Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug.

6. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die verkauften Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, geben wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet, unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflicht erfüllt hat. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Wiederveräußerung an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.

3. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit im fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 2 gilt auch für diese Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe unseres Rechnungswertes für die verarbeitete, verbundene oder vermischte Vorbehaltsware. Der Käufer hat sich gegenüber dem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten, bis dieser den Kaufpreis voll bezahlt hat. Der Käufer ist nur so lange berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

 

V. Lieferfrist, Gefahrtragung

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Bei Lieferverzug hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.

2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich rückerstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder richtige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3. Die Rechte des Käufers nach den weiteren Bestimmungen, insbesondere gem. Ziff. VII, bleiben unberührt.

4. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch diese Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Für Beschädigungen während des Versands haften wir nicht. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Waren von uns unversichert versandt.

 

VI. Gewährleistung

1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

1.1 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

2. Die Beratung für unsere Waren beruht auf langjähriger Erfahrung und intensiver Forschungsarbeit. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung unserer Ware ist diese Beratung spezifisch auf die vom Käufer erteilten Informationen bezogen. Sie befreit den Käufer nicht von seiner eigenen Verpflichtung, unsere Waren auf ihre Eignung für seine Zwecke selbst zu prüfen.

3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon innerhalb von 2 Wochen schriftlich Anzeige zu machen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

3.1 Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau bzw. der Verarbeitung zu erfolgen.

4. Unabhängig von der Untersuchungs- und Rügepflicht nach Ziff. 3. hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 2 Wochen ab Lieferungsempfang schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

5. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

8. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

9. Von Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzungen, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von uns nicht eingeschalteten Dritten entstehen.

10. Dem Verkäufer steht das Wahlrecht dahingehend zu, ob er im Rahmen der Verpflichtung aus § 439 Abs. 3 S.1 BGB, die dem Käufer angefallenen Kosten des Ein- und Ausbaus erstattet oder die Durchführung des Ein- und Ausbaus auf eigene Kosten vornimmt. Zu diesem Zwecke hat der Käufer den Verkäufer auf die Notwendigkeit eines Ein- und Ausbaus hinzuweisen.

11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VII und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

 

VII. Allgemeine Haftung

1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei in diesem Fall unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.

3. Die sich aus Nr. 2 ergebenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem ProdHG.

 

VIII. Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Gerichtsstand ist Sitz der Gesellschaft. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.

2. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen und das zugrunde liegende Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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